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   SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06   

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https://dejure.org/2008,117223
SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06 (https://dejure.org/2008,117223)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 18.04.2008 - S 44 SO 9/06 (https://dejure.org/2008,117223)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 18. April 2008 - S 44 SO 9/06 (https://dejure.org/2008,117223)
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  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - nicht verschreibungspflichtige Salbe - Vorrang des §

    Auszug aus SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
    Ein Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII scheidet für gesetzlich krankenversicherte Hilfeempfänger einerseits aufgrund der bereits erwähnten Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB XII aus, andererseits aber auch deshalb, weil der mögliche Leistungsumfang nach § 48 SGB XII mit dem Umfang der Leistungen nach dem SGB V identisch ist (§ 48 S. 1 und 2 SGB XII; vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
    Deshalb kann bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung, wie sie der Kl. seit Juli 1990 in einem Altenpflegeheim erhielt, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der nach § 21 III BSHG zu gewährende Barbetrag ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, und der Hilfesuchende (Hilfeempfänger) keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen oder doch zumindest rechtfertigen." (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 5/93, abgedruckt in NJW 1995, 3135).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - L 20 B 69/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
    Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für Heimbewohner (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 20 B 69/05 SO ER m.w.N.), die anstelle des nach § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung (RSV) zu bemessenden Regelsatzes insbesondere einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten, dessen (Mindest-) Höhe sich wiederum auf einen bestimmten Prozentsatz des Eckregelsatzes beläuft (§ 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2006 - L 8 SO 4/06
    Auszug aus SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
    Denn über den Regelsatz hinausgehende Beihilfen für einmalige Bedarfe sieht das Gesetz nur noch in den abschließend aufgezählten Fällen des § 31 SGB XII vor, in denen Brillen nicht genannt werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - L 8 SO 4/06 NZB).
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